---
title: "§ 61 BGSG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgsg/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 61 BGSG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

1.



bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51),

2.



sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder

3.



eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.

---

— Gesetz über den Bundesgrenzschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
