---
title: "§ 5 BGleiG — Ausnahmen von der Anwendung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgleig_2015/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 5 BGleiG — Ausnahmen von der Anwendung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

---

— Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
