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title: "I. BGHolzMetallDiszRZustAnO — Übertragung von Befugnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgholzmetalldiszrzustano/i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgholzmetalldiszrzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# I. BGHolzMetallDiszRZustAnO — Übertragung von Befugnissen

Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:

Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.

Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.

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— Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgholzmetalldiszrzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
