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title: "§ 3 BGG — Menschen mit Behinderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BGG — Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

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— Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
