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title: "§ 5 BGebG — Gebührengläubiger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgebg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5 BGebG — Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist

1.



der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

2.



der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.

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— Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
