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title: "§ 6 BGBEG — Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgbeg/6-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 6 BGBEG — Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

*Gliederung:* Art 248

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:

1.



die maximale Ausführungsfrist,

2.



die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und

3.



gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.

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— Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
