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title: "§ 4 BGBEG — Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgbeg/4-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 4 BGBEG — Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

*Gliederung:* Art 250

Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Absatz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthaltenen Muster zu verwenden. Zur Unterrichtung nach § 3 sind verpflichtet

1.



der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat,

2.



jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

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— Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
