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title: "§ 2 BGBABest 1898"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgbabest_1898/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbabest_1898/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BGBABest 1898

Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushange, falls aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.

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— Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbabest_1898/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
