---
title: "§ 555f BGB — Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgb/555f"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
---

# § 555f BGB — Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.



zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2.



Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3.



künftige Höhe der Miete.

---

— Bürgerliches Gesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
