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title: "§ 2345 BGB — Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgb/2345"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 2345 BGB — Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

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— Bürgerliches Gesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
