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title: "§ 1609 BGB — Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bgb/1609"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 1609 BGB — Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.



minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

2.



Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

3.



Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

4.



Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5.



Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6.



Eltern,

7.



weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

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— Bürgerliches Gesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
