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title: "§ 4 BFStrSonGebV — Gebührenschuldner"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfstrsongebv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrsongebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4 BFStrSonGebV — Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

1.



der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,

2.



derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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— Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrsongebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
