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title: "§ 3 BFStrSonGebV — Festsetzung und Erhebung der Gebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfstrsongebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrsongebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BFStrSonGebV — Festsetzung und Erhebung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.

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— Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrsongebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
