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title: "§ 6 BFStrMG — Einrichtungen zur Erhebung der Maut"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfstrmg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 6 BFStrMG — Einrichtungen zur Erhebung der Maut

Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes zu errichten. Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig.

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— Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
