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title: "§ 4i BFStrMG — Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfstrmg/4i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 4i BFStrMG — Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.

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— Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
