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title: "§ 4c BFStrMG — Zulassungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfstrmg/4c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 4c BFStrMG — Zulassungsverfahren

(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

1.



eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,

2.



das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,

3.



eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,

4.



der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und

5.



ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

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— Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
