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title: "§ 19 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfsgv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 19 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen

1.



Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,

2.



Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und

3.



Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

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— Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
