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title: "§ 15 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfsgv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste

Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Bereitstellung gewährleistet werden von:

1.



Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;

2.



Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen;

3.



Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;

4.



zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen.

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— Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
