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title: "§ 13 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfsgv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 13 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen

Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.

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— Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
