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title: "§ 5a BFSG — Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfsg/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5a BFSG — Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union

Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.

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— Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
