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title: "§ 15 BFSG — Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfsg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 BFSG — Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Die Beratung nach Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen möchten.

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— Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
