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title: "§ 12 BfRG — Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfrg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 BfRG — Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.

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— Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
