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title: "§ 5 BFDG — Anderer Dienst im Ausland"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfdg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5 BFDG — Anderer Dienst im Ausland

Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

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— Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
