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title: "§ 16 BFDG — Übertragung von Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfdg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 16 BFDG — Übertragung von Aufgaben

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

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— Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
