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title: "§ 10 BFDG — Beteiligung der Freiwilligen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfdg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 BFDG — Beteiligung der Freiwilligen

Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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— Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
