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title: "Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz sowie in Beihilfeangelegenheiten (BfArMZustAnO)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfarmzustano"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfarmzustano/index.html"
updated: "2026-05-23T06:03:16+00:00"
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# Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz sowie in Beihilfeangelegenheiten (BfArMZustAnO)

Volltext-Index zu **Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz sowie in Beihilfeangelegenheiten (BfArMZustAnO)** (amtliche Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bfarmzustano/index.html). Jede Vorschrift verlinkt auf eine Markdown-Variante. Der vollständige HTML-Lesemodus liegt unter [https://juralernen.de/gesetze/bfarmzustano](https://juralernen.de/gesetze/bfarmzustano).

## Vorschriften
- [I.](https://juralernen.de/gesetze/bfarmzustano/i.md)
- [II.](https://juralernen.de/gesetze/bfarmzustano/ii.md)
- [III.](https://juralernen.de/gesetze/bfarmzustano/iii.md)
- [Schlussformel](https://juralernen.de/gesetze/bfarmzustano/schlussformel.md)

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Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
