---
title: "§ 9 BfAIPG — Fortgeltung von Dienstvereinbarungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfaipg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfaipg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 9 BfAIPG — Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

---

— Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfaipg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
