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title: "§ 7 BfAIPG — Schwerbehinderte Menschen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfaipg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfaipg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 7 BfAIPG — Schwerbehinderte Menschen

(1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Arbeitgeber im Sinne des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gelten schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. § 6 gilt entsprechend.

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— Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfaipg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
