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title: "§ 3 BfAIPG — Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bfaipg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfaipg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BfAIPG — Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse

Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.

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— Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfaipg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
