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title: "§ 37 BFöV — Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bf_v/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 37 BFöV — Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

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— Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
