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title: "§ 34 BFöV — Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bf_v/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 34 BFöV — Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.

(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.

(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 34 Abs. 1 u. 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 27.8.2015 geltenden Fassung vgl. § 38 F. 20.8.2021 +++)

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— Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
