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title: "§ 25 BFöV — Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bf_v/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 25 BFöV — Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
