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title: "§ 11 BFöV — Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bf_v/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 11 BFöV — Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel

(1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen.

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— Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
