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title: "§ 10 BFöV — Zahl der Unterrichtsstunden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bf_v/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 BFöV — Zahl der Unterrichtsstunden

Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.

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— Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
