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title: "§ 30 BEZNG — Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bezng/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bezng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 30 BEZNG — Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.

(2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens übertragen werden.

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— Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bezng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
