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title: "§ 3 BEZNG — Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bezng/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bezng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BEZNG — Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:

1.



Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;

2.



Verwaltungsbereich.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.



Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,

2.



Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),

3.



die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,

4.



die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,

5.



die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.

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— Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bezng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
