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title: "§ 2 BewG§90DV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg_90dv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg_90dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BewG§90DV

(1) Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:





Grundstücksart und Grundstücksgruppe
 Wertzahl in v.H.

A.
 Geschäftsgrundstücke
  

 
 1.
 Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM
  

 
  
  
 Altbauten
 70

 
  
  
 Neubauten
 75

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 80

 
  
 mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM
  

 
  
  
 Altbauten
 70

 
  
  
 Neubauten
 75

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 75

 
  
 mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM
 70

 
 2.
 Lagerhäuser
 80

 
 3.
 Warenhäuser
  

 
  
  
 Altbauten
 75

 
  
  
 Neubauten
 80

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 85

 
 4.
 Hotels und Kinderheime
  

 
  
 Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind
 65

 
  
 übrige Betriebe
 70

 
 5.
 Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen
 60

 
 6.
 Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen
 50

 
 7.
 Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen
 50

 
 8.
 Geld- und Kreditinstitute
  

 
  
  
 Altbauten
 60

 
  
  
 Neubauten
 65

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 75

 
 9.
 Lichtspielhäuser und Theater
  

 
  
  
 in Gemeinden bis 10.000 Einwohner
 60

 
  
  
 in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner
 65

 
  
  
 in Gemeinden über 100.000 Einwohner
 60

 
 10.
 übrige Geschäftsgrundstücke
  

 
  
  
 Altbauten
 70

 
  
  
 Neubauten
 75

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 80

B.
 Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke
  

 
  
  
 Altbauten
 70

 
  
  
 Neubauten
 75

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 80

C.
 Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
  

 
  
  
 Altbauten
 60

 
  
  
 Neubauten
 65

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 75

D.
 Sonstige bebaute Grundstücke
  

 
  
  
 Altbauten
 60

 
  
  
 Neubauten
 70

 
  
  
 Nachkriegsbauten
 75

(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

1.



Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,

2.



Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,

3.



Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind. Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.

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— Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg_90dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
