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title: "§ 1 BewG§55Abs3/4DV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg_55abs3_4dv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg_55abs3_4dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 1 BewG§55Abs3/4DV

(1) Für die Holzarten Fichte, Kiefer und Pappel werden für die in Absatz 3 bestimmten Bewertungsgebiete Normalwerte festgesetzt. Der Holzart Kiefer ist die Lärche, der Holzart Fichte sind die Weymouthskiefer und alle übrigen Nadelholzarten gleichzusetzen. Die Normalwerte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 2 Abs. 2 und 3 aus der Anlage 1 zu entnehmen.

(2) Für alle Holzarten und Ertragsklassen, die in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

(3) Die Zusammensetzung der Bewertungsgebiete nach Finanzamtsbezirken und Gemeinden ergibt sich aus der Anlage 2.

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— Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg_55abs3_4dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
