---
title: "§ 1 BewG§39DV 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg_39dv_3/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg_39dv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 1 BewG§39DV 3

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung

1.



für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,

2.



für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,

3.



für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4 zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.

---

— Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg_39dv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
