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title: "Anlage 38 BewG — (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg/anlage-38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Anlage 38 BewG — (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)







Ein- und Zweifamilienhäuser80 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80 Jahre

Wohnungseigentum80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80 Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten70 Jahre

Bürogebäude, Verwaltungsgebäude60 Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser60 Jahre

Einzelgaragen und Mehrfachgaragen60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

50 Jahre

Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime50 Jahre

Kauf-/Warenhäuser50 Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40 Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40 Jahre

Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder40 Jahre

Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40 Jahre

Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude40 Jahre

Lager- und Versandgebäude40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser30 Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches30 Jahre





Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Auffangklausel

Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

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— Bewertungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
