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title: "Anlage 19 BewG — (zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg/anlage-19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Anlage 19 BewG — (zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)







Tierart   1 Tier

Alpakas0,08VE



Damtiere

Damtiere unter 1 Jahr0,04VE

Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE



Geflügel

Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE

Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE



Kaninchen

Zucht- und Angorakaninchen0,025VE



Lamas0,1VE



Pferde

Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE

Pferde 3 Jahre und älter1,1VE



Rindvieh

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VE

Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE

Färsen (älter als 2 Jahre)1VE

Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE

Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VE

Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE



Schafe

Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VE

Schafe 1 Jahr und älter0,1VE



Schweine

Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE



Strauße

Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE

Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE



Ziegen0,08VE



Geflügel

Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE

(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE

Junghennen0,0017VE

Mastenten0,0033VE

Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE

Mastenten in der Mastphase0,0022VE

Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE

Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE

Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE

Mastgänse0,0067VE



Kaninchen

Mastkaninchen0,0025VE



Rindvieh

Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE



Schweine

Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE

Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE

Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE

Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE

Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE

Mastschweine0,16VE

Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE

## Fußnoten

(+++ Anlage 19: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 4 +++)

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— Bewertungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
