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title: "§ 191 BewG — Wertzahlen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg/191"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 191 BewG — Wertzahlen

Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

## Fußnoten

(+++ § 191: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

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— Bewertungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
