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title: "§ 165 BewG — Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg/165"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 165 BewG — Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.

(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.

(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

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— Bewertungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
