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title: "§ 154 BewG — Beteiligte am Feststellungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg/154"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 154 BewG — Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1.



diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2.



diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

3.



diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

## Fußnoten

(+++ § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 9 +++)

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— Bewertungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
