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title: "§ 109 BewG — Bewertung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewg/109"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 109 BewG — Bewertung

(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

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— Bewertungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
