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title: "§ 2 BewachV — Unterrichtung in Strafsachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewachv_2019/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BewachV — Unterrichtung in Strafsachen

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:

1.



Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2.



Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

3.



der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

4.



die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

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— Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
