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title: "§ 12 BewachRV — Datenübermittlung für statistische Zwecke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bewachrv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewachrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 BewachRV — Datenübermittlung für statistische Zwecke

(1) Die Registerbehörde kann den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, den für das Bewachungsrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, dem Bundeskriminalamt sowie den Landeskriminalämtern für statistische Zwecke anonymisierte Daten zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse bereitstellen.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.

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— Verordnung über das Bewacherregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewachrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
