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title: "§ 6 BevStatG — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bevstatg_2013/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bevstatg_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6 BevStatG — Übergangsvorschrift

(1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.

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— Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bevstatg_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
