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title: "§ 2 BEVBeihAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bevbeihano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bevbeihano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BEVBeihAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.

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— Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bevbeihano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
