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title: "§ 1 BEVBeihAnO — Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bevbeihano/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bevbeihano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 1 BEVBeihAnO — Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte

Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

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— Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bevbeihano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
